WICHTIG: Diese Informationen ersetzen keinen Anwalt oder eine Rechtsberatung und sind ohne Gewähr!
Unter folgendem Link sind Informationen zur Verwendung von Kopien und Scans zu Unterrichtszwecken http://www.schulbuchkopie.de
Als Zitat aus eben jener Seite zum „Fotokopiervertrag“ [Stand 09.06.2020 15:43 Uhr]:
(aus http://www.schulbuchkopie.de)
- Aus Werken zu Unterrichtszwecken dürfen maximal 15 Prozent, jedoch höchstens 20 Seiten je Werk, analog und digital vervielfältigt werden – pro Schuljahr und Schulklasse.
- Kopien und Scans dürfen immer nur dem eigenen Unterrichtsgebrauch einer Lehrkraft, einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, dienen.
- Schulbücher dürfen somit niemals vollständig kopiert oder eingescannt werden.
- Lehrkräfte dürfen Scans digital oder als Ausdruck an ihre Schüler weitergeben. Sie dürfen sie über PCs, Tablets, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und im erforderlichen Umfang speichern, wobei Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen.
- Dies gilt für alle Lehrkräfte an öffentlichen (staatlichen oder kommunalen) sowie an privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder sowie an den Schulen des Gesundheitswesens.
Weiter führt der Klett-Verlag im Zitat dazu aus [Stand 09.06.2020 15:56 Uhr]:
(aus https://hilfe.klett.de/hc/de/articles/360041565731-Digitale-und-gedruckte-Materialien-teilen-was-ist-erlaubt-)
- Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass diese Materialien nur über geschlossene Systeme mit den Schülerinnen und Schülern Ihrer Klasse geteilt werden, dazu gehören auch die Mailadressen Ihrer Schülerinnen und Schüler.
- Diese Regelung bezieht sich auf folgende Produkte:
- Digitale Unterrichtsassistenten
- Schülerbücher / eBooks
- Lehrerbände
- Arbeitshefte
- Arbeitsblätter, Kopiervorlagen , Lösungsblätter